Blitzlicht


Das OLG Düsseldorf hat die zum 01.01.2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen in erster Linie die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und den Bedarf studierender Kinder. Auch die Beträge des Eigenbededarfs wurden angehoben.

Bedarfssätze 

1. Minderjährige

Die neue Mindestunterhalt wird sich wie folgt ab dem 01.01.2023 ändern:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des  6. Lebensjahres)  437 € (Anhebung gegenüber 2022: 41 €), Zahlbetrag nach Abzug hälftigem Kindergeld von 125 € sind 312 €
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 € (Anhebung gegenüber 2022: 47 €), Zahlbetrag nach Abzug hälftigem Kindergeld von 125 € sind 377 €
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit)  588 € (Anhebung gegenüber 2022: 55 €), Zahlbetrag nach Abzug hälftigem Kindergeld von 125 € sind 463 €

2. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

3. Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird auf 930 € angehoben. 

Darin enthalten sind 410 € Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 930 € nach oben abgewichen werden.

Selbstbehalte

Die Selbstbehalte werden sich wie folgt erhöhen:

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 € (statt bisher 960 €) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 € (statt bisher 1.160 €). 

Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 € enthalten.

Ab dem 01.01.2023 beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt 1.650 € (bisher 1.400 €).

Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 € sind Wohnkosten von 650 € (Warmmiete) enthalten.

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2023 auf 1.385 € (bisher 1.180 €), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 € (bisher 1.280 €). Hierin sind Wohnkosten von 580 € (Warmmiete) enthalten.

Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.

Die Düsseldorfer Tabelle 2023 ist auf der Homepage des OLG verfügbar.



Zum 01.01.2018 wurden die Bedarfssätze der Düsseldorfer erneut angehoben.

Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr steigt  um 6 Euro auf 348 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr ebenfalls um 6 Euro auf 399 Euro und Kinder zwischen dem 12. und dem 17. Lebensjahr erhalten 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Wer nicht im Besitz eines dynamischen Unterhaltstitels ist, muss eine entsprechende Abänderung beantragen, da ansonsten nur der titulierte Unterhalt vollstreckt werden kann!

Ebenso hat sich der Kindergeldbetrag um  € 2 von € 192 auf € 194 ab dem 01.01.2018 erhöht.

Bei Fragen können Sie mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Haas
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Ostheimer Str. 28
51103 Köln
Telefon: 0221/27225573