Änderungen Düsseldorfer Tabelle 2025
Das OLG Düsseldorf hat die zum 01.01.2025 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Änderungen gegenüber 2024 betreffen in erster Linie die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder und den Bedarf studierender Kinder. Auch die Beträge des Eigenbededarfs wurden angehoben. Ebenso wurde das Kindergeld um € 5,00 auf € 255,00 angehoben.
1. Minderjährige
- für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482,00 €, Zahlbetrag nach Abzug hälftigem Kindergeld von 127,50 € sind 354,50 €
- für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554,00 €, Zahlbetrag nach Abzug hälftigem Kindergeld von 127,50 € sind 426,50 €
- für Kinder der 3. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 649,00 €, Zahlbetrag nach Abzug hälftigem Kindergeld von 127,50 € sind 521,50 €
2. Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2025 gleichfalls erhöht. Der Bedarfsbetrag liegt bei € 693,00, nach Abzug des vollen Kindergeldes in Höhe von € 255,00 bei € 438,00.
3. Studierende
Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, wird auf 980 € angehoben.
Darin enthalten sind 440 € Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, kann von dem Mindestbedarf von 980 € nach oben abgewichen werden.
Selbstbehalte
Die Selbstbehalte werden sich wie folgt erhöhen:
Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf beträgt für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200,00 € und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450,00 €.
Im notwendigen Selbstbehalt sind Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 € enthalten.
Ab dem 01.01.2025 beträgt der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt 1.750 €.
Im angemessenen Selbstbehalt von 1.750 € sind nach wie vor Wohnkosten von 650 € (Warmmiete) enthalten.
Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich zum 01.01.2025 auf 1.475,00 €, bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600,00 €. Hierin sind Wohnkosten von 580 € (Warmmiete) enthalten.
Die Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind.
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 ist auf der Homepage des OLG verfügbar.