Blog

22
Jan

Corona und Unterhaltsansprüche


Warning: Illegal string offset 'video_image_link' in /www/htdocs/w00cdb4b/wp-content/themes/vulckan/single.php on line 78
Corona und Unterhaltsansprüche

Die Corona -Krise hat uns nach wie vor fest im Griff und momentan ist leider auch kein Ende in Sicht.

Dadurch kommen viele Menschen finanziell an Ihre Grenzen und die Unterhaltsberechtigten oder Verpflichteten stellen sich die Frage, welche Auswirkung hat die Situation auf den zu zahlenden Unterhalt für Kinder, Kindesmutter oder Expartner.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein – vor allem titulierter – Unterhaltsanspruch auch durch die aktuelle Krisensituation nicht automatisch endet. Das heißt im Klartext, wenn Sie Unterhalt, sei es Ehegattenunterhalt, Elternunterhalt, Trennungsunterhalt oder Kindesunterhalt, erhalten oder zahlen, dann besteht auch weiterhin der Anspruch oder die Verpflichtung.

Natürlich gibt es zu dieser Regel auch Ausnahmen, die im Einzelnen geprüft werden müssen.

Hat die momentane Situation so gravierende Folgen auf die finanzielle Situation und der Unterhaltsschuldner ist nicht nur vorübergehend leistungsunfähig, so kann sich diese Verpflichtung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vermindern oder sogar ganz entfallen.

Es fehlt an der Leistungsfähigkeit, wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht mehr ausreicht, um den Eigenbedarf zu decken. Der jeweilige Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners hängt von dem Verwandtschaftsgrad zum Unterhaltsgläubigers ab und unterscheidet sich wie folgt:

Der Unterhalt gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern (bis 21 und noch in der Schulausbildung) entfällt, wenn:

  • das bereinigte durch Arbeitstätigkeit erwirtschaftetet Einkommen 1160,00 € unterschreitet
  • das Einkommen ohne Arbeit 960,00 € unterschreitet

Volljährigen Kindern muss nur dann Unterhalt gezahlt werden, wenn sie in einer Ausbildung sind und das bereinigte Einkommen des Unterhaltsschuldners höher als 1400,00 € ist.

Der Unterhalt gegenüber geschiedenen Ehegatten fällt weg wenn,

  • das bereinigte durch Arbeitstätigkeit erwirtschaftete Einkommen 1280,00 € unterschreitet
  • das Einkommen ohne Arbeit 1180,00 € unterschreitet.

Da durch die neue Reform im Elternunterhalt nur noch bei großzügigen finanziellen Verhältnissen der Kinder Unterhalt geschuldet wird, gehe ich nicht weiter auf die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Eltern ein.

Für die Einkommensberechnung unterscheidet man zwischen Einkommen aus Anstellung und Einkommen aus Selbständigkeit. Grundsätzlich zieht man bei Angestellten die letzten 12 Monate heran, bei Selbstständigen fordert man die Auskunft für die letzten drei Jahre. Dies kann jedoch in der Corona Krise nicht mehr uneingeschränkt gelten, da die Einkünfte, gerade der Selbstständigen, sich vehement verringert haben. Dies muss individuell geprüft werden.

Falls der Unterhaltsschuldner keinen Unterhalt mehr für die Kinder zahlen kann, bleibt Ihnen der Weg zur Unterhaltsvorschusskasse. Sie bekommen zwar nicht den Betrag aus der Düsseldorfer Tabelle, jedoch bleiben Sie nicht ohne finanzielle Unterstützung. Zu beachten ist jedoch, dass nur Alleinerziehenden Unterhaltsvorschuss zusteht, falls Sie neu verheiratet sind, entfällt der Anspruch.

Momentan erhalten Sie bei Kindern im Alter von bis zu 5 Jahren einen Vorschuss von 174,00 €, bei Kindern zwischen 6 und 11 Jahre beträgt der Unterhaltsvorschuss 232,00 € und 309,00 € stehen Ihnen zu, wenn das Alter Ihrer Kinder zwischen 12 und 18 Jahren liegt. Zudem hat sich das Kindergeld ab 2021 von 204,00 € auf 219,00 € erhöht.

Bei allen in dieser Krise auftauchenden Unterhaltsfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung und unterstütze Sie.

Melanie Haas
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Ostheimer Str. 28
51103 Köln
Telefon: 0221/27225574


Comments are closed.