{"id":1150,"date":"2012-10-29T11:11:37","date_gmt":"2012-10-29T10:11:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.melanie-haas.de\/?p=1150"},"modified":"2017-01-11T11:47:58","modified_gmt":"2017-01-11T10:47:58","slug":"bverfg-der-entzug-der-elterlichen-sorge-zur-sicherung-des-kinderwohls-muss-verhaltnismasig-sein","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.melanie-haas.de\/?p=1150","title":{"rendered":"BVerfG: Der Entzug der elterlichen Sorge zur Sicherung des Kinderwohls muss verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sein"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2012 entschieden, dass die Entziehung der elterlichen Sorge nur unter strikter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit angeordnet werden darf.<\/p>\n<p>Das Gericht hat bei der Auswahl der zur Sicherung des Kindeswohls angeordneten Ma\u00dfnahmen das mildeste Mittel zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>1. Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer wenden sich im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Entzug der elterlichen Sorge f\u00fcr ihren dreij\u00e4hrigen Sohn.<\/p>\n<p>Der Kindesvater meldete sich 2011 beim sozialen Dienst und ersuchte um Hilfe bei der Erziehung. Er teilte mit, er bemerke psychische Auff\u00e4lligkeiten bei seiner Frau, die seit der Geburt des Sohnes best\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das zust\u00e4ndige Jugendamt schaltete sich ein und mit Einverst\u00e4ndnis der Kindeseltern wurde das Kind einige Tage bei den Gro\u00dfeltern v\u00e4terlicher Seits untergebracht.<\/p>\n<p>Bei dem Kind wurden Entwicklungsverz\u00f6gerungen um ca. 1 Jahr festgestellt, deswegen erfolgte eine Fr\u00fchf\u00f6rderung des Kindes.<\/p>\n<p>Diese Fr\u00fchf\u00f6rderung endete am 05. Juli 2011.<\/p>\n<p>Seit August 2011 besuchte das Kind einen heilp\u00e4dagogischen Kindergarten.<\/p>\n<p>Die Eltern brachen im selben Monat eine f\u00fcr rund dreieinhalb Monate durchgef\u00fchrte stattliche Familienhilfe ab.<\/p>\n<p>Daraufhin ersuchte das Jugendamt sodann das Familiengericht und bat um \u00dcberpr\u00fcfung einer Kindeswohlgef\u00e4hrdung.<\/p>\n<p>Am 24.11.2011 wurde den Beschwerdef\u00fchrern vom Amtsgericht Osnabr\u00fcck das Sorgerecht im Wege der einstweiligen Anordnung entzogen und auf das Jugendamt als Vormund \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das Gericht ber\u00fccksichtigte den Sorgerechtsentzug damit, dass nach dem Inhalt der m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr das Kind eine erhebliche Kindeswohlgef\u00e4hrdung bestehe. Es sei nicht sichergestellt, dass das Kind bei Erkrankungen, die erhebliche Auswirkungen und Sp\u00e4tfolgen haben k\u00f6nnten, einem behandelnden Arzt vorgestellt werde. Zum einen habe das Kind im zweiten Lebensjahr eine Sch\u00e4delfraktur erlitten, deren Herkunft die Eltern nicht h\u00e4tten erl\u00e4utern k\u00f6nnen. Zum anderen seien zwischen den im S\u00e4uglings- bzw. Kindesalter herk\u00f6mmlich erfolgten Untersuchungen U6 und U7 drastische R\u00fcckschritte in der motorischen und sprachlichen Entwicklung aufgetreten.<\/p>\n<p>Bei dem Kind sei eine erhebliche emotionale Vernachl\u00e4ssigung festgestellt worden.<\/p>\n<p>Da die Eltern nicht bereit seien, ambulante Hilfestellungen des Jugendamts zu akzeptieren, war eine Herausnahme des Kindes nach \u00a7 1666 BGB erforderlich.<\/p>\n<p>Hiergegen legten die Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde beim OLG ein.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wurde zum gr\u00f6\u00dften Teil damit begr\u00fcndet, dass die Gro\u00dfmutter v\u00e4terlicher Seits im selben Stadtteil wie die Kindeseltern lebe und das Kind von Geburt an kenne. Das Kind k\u00f6nne folglich auch zur Gro\u00dfmutter gebracht werden und dort betreut werden. Das Kind habe eine sehr enge Beziehung zu ihr.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfmutter sei 70 Jahre alt, in guter k\u00f6rperlicher Verfassung und stehe als Betreuungsperson zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom<\/p>\n<p>23. Dezember 2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck gewiesen.<\/p>\n<p>Das OLG begr\u00fcndet diese Entscheidung dahin gehend, dass der Entzug der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung unerl\u00e4sslich gewesen sei.<\/p>\n<p>Bei dem Kind seien gravierende Entwicklungsdefizite festgestellt worden.<\/p>\n<p>Aufgrund der Schilderungen der als Zeugen vernommenen Familienhelfer sei davon auszugehen, dass die Ursuche f\u00fcr die Entwicklungsdefizite hier in der mangelnden Erziehungsf\u00e4higkeit der Eltern zu sehen sei.<\/p>\n<p>Im Wesentlichen hat das OLG die Begr\u00fcndung des Amtsgerichts best\u00e4tigt und den Hinweis auf die Gro\u00dfmutter damit abgelehnt, dass diese nicht ausdr\u00fccklich als Vormund benannt worden sei.<\/p>\n<p>Mit der am 27. Januar 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde r\u00fcgen die Beschwerdef\u00fchrer die Verletzung ihres Grundrechtes aus Art. 6 Absatz 2 Satz 1 GG.<\/p>\n<p>Die mit der Sache befassten Fachgerichte h\u00e4tten einseitig den Tatsachenvortrag des Jugendamtes \u00fcbernommen, ohne diese Angaben auf die Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auch sei die angenommene Erziehungungeeignetkeit der Eltern nicht durch ein familienpsychologisches Sachverst\u00e4ndigengutachten best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p>Die Gerichte h\u00e4tten auch bei Anwendung des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatzes nicht ber\u00fccksichtigt, dass nahe Angeh\u00f6rige oder sonstige Bezugspersonen bei einer Vormundsauswahl h\u00e4tten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In der Beschwerdebegr\u00fcndung sei die Gro\u00dfmutter v\u00e4terlicher Seits als Zeugin benannt worden. Diese h\u00e4tte als Betreuungsperson zur Verf\u00fcgung gestanden und folglich w\u00e4re dies auch das mildere Mittel gewesen.<\/p>\n<p>Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.<\/p>\n<p><strong>2. Rechtlicher Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1666 BGB erlaubt Eingriffe in die elterliche Sorge, wenn das Kindeswohl gef\u00e4hrdet ist und die Eltern in Ihrer Schutzfunktion ausfallen.<\/p>\n<p>Ein Entzug der elterlichen Sorge ist der st\u00e4rkste Eingriff in das von Art. 6 GG gesch\u00fctzte Elternrecht und bedarf einer klaren Pr\u00fcfung, ob es keine milderen Mittel gibt, das Wohl des Kindes zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Nur wenn feststeht, dass keine anderen Mittel zur Verf\u00fcgung stehen, darf das Familiengericht den Eltern gem\u00e4\u00df \u00a7 1666 BGB die elterliche Sorge entziehen.<\/p>\n<p><strong>3. Beschluss des BVerfG vom 08.03.2012 (- 1BvR 206\/12 &#8211; )<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss des OLG Oldenburg aufgehoben und die Sache zur\u00fcck verwiesen.<\/p>\n<p>Der Beschluss verletze die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.<\/p>\n<p>Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes garantiere den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung Ihrer Kinder.<\/p>\n<p>Die Erziehung der Kinder liege damit prim\u00e4r in der Verantwortung der Eltern. Begrenzt wird dieses Recht durch das Kindeswohl. Die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem st\u00e4rksten Eingriff in das Elternrecht ist nur unter den eng Vorraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 Grundgesetz zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Nur wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gr\u00fcnden zu verwahrlosen drohen, sei ein Entzug der elterlichen Sorge gerechtfertigt. Das elterliche Fehlverhalten m\u00fcsse dabei ein solches Ausma\u00df erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gef\u00e4hrdet sei.<\/p>\n<p>Die Trennung des Kindes von seinen Eltern d\u00fcrfe nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erfolgen.<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrt der Senat aus:<\/p>\n<p><em>\u201eWenn Eltern das Sorgerecht f\u00fcr Ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung der Kinder von Ihnen gesichert werden soll, darf dies zudem nur strikter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausma\u00df des stattlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen m\u00fcssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. <\/em><\/p>\n<p><em>Der Staat muss daher nach M\u00f6glichkeit versuchen, durch helfende, unterst\u00fctzende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhalten der leiblichen Eltern gerichtete Ma\u00dfnahme sein Ziel zu erreichen. <\/em><\/p>\n<p><em>Die angegriffenen Entscheidungen lassen allerdings hinsichtlich der Auswahl der angeordneten Ma\u00dfnahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Anforderungen des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes vermissen. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Fachgerichte haben von ihrem nach \u00a7 1779 Abs. 2 BGB einger\u00e4umten Auswahlermessen nur unzureichenden Gebrauch gemacht und damit den Verh\u00e4ltnis-m\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz verletzt. <\/em><\/p>\n<p><em>Es ist nicht hinreichend dargelegt, dass die konkret getroffenen Anordnungen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich sind. <\/em><\/p>\n<p><em>Erforderlich ist eine Ma\u00dfnahme dann, wenn von den zur Erreichung des Zweckes gleichgut geeigneten Mitteln das mildeste, also die gesch\u00fctzte Rechtsposition am wenigsten beeintr\u00e4chtigenden Mittel gew\u00e4hlt wird. <\/em><\/p>\n<p><em>Die Gerichte mussten sich insoweit damit auseinander setzen, ob mildere Mittel zu Verf\u00fcgung standen, die ebenso geeignet gewesen w\u00e4ren, die festgestellte Gef\u00e4hrdung von dem Kind abzuwenden.<\/em><\/p>\n<p><em>Als mildere Ma\u00dfnahme w\u00e4re insbesondere die Anordnung der Vormundschaft der Gro\u00dfmutter v\u00e4terlicher Seits in Betracht zu ziehen gewesen.\u201c<\/em><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat zustimmend zu den Fachgerichten eine Kindeswohlgef\u00e4hrdung im Hinblick auf die allgemeinen Entwicklungsverz\u00f6gerungen des Kindes festgestellt. Auch hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet, dass die Ursache in der mangelnden Erziehungsf\u00e4higkeit der Eltern liegt.<\/p>\n<p>Dass die Gerichte die einstweilige Anordnung ohne vorherige Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachters getroffen haben, wurde gebilligt.<\/p>\n<p>Durch die pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Kindes, der Eltern, der Verfahrensbeist\u00e4ndin sowie des Jugendamts und der Familienhilfe sei eine hinreichend zuverl\u00e4ssige Entscheidungsgrundlage geschaffen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht hat aber allein beanstandet, dass nicht die Ma\u00dfnahme gew\u00e4hlt wurde, die die gesch\u00fctzte Rechtsposition am wenigsten beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Als solche w\u00e4re hier die Anordnung der Vormundschaft der Gro\u00dfmutter in Betracht zu ziehen gewesen.<\/p>\n<p>Nur wenn Elternwille und Kindesbindung gegen eine solche Vormundschaft sprechen, seien nahe Verwandte oder Verschw\u00e4gerte nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Ansonsten solle das Familiengericht unter mehreren Familienangeh\u00f6rigen nach pflichtgem\u00e4\u00dfen Messem ausw\u00e4hlen. W\u00fcrde nicht hinreichend gepr\u00fcft, welche geeigneten Familienangeh\u00f6rigen vorhanden sind, so beeintr\u00e4chtige dies die gesch\u00fctzten Grundrechte der Betroffenen. Vorliegend h\u00e4tte es hier wegen der benannten Verwandten besonders sorgf\u00e4ltiger Erw\u00e4gung und Ausf\u00fchrung zur Auswahl des Vormundes bedurft.<\/p>\n<p>Der Senat f\u00fchrt aus, dass in der Beschwerdeschrift an das OLG der Elternwille klar zum Ausdruck kam, dass im Falle der Entziehung der elterlichen Sorge einem Verwandten die Vormundschaft erteilt werden sollte.<\/p>\n<p>Die Gro\u00dfmutter sei zwar nicht als Vormund ausdr\u00fccklich benannt worden, jedoch h\u00e4tte Sie gem\u00e4\u00df \u00a7 1779 Abs. 3 BGB angeh\u00f6rt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Fachgerichte h\u00e4tten \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Unterbringung des Kindes bei einem Verwandten das mildere Mittel gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Hierzu f\u00fchrt der Senat aus:<\/p>\n<p><em>\u201eSoweit Elternwille oder Kindesbindung nicht bereits eindeutig die Auswahl eines bestimmten Vormundes verlangen, hat das Familiengericht Verwandte oder Verschw\u00e4gerte des M\u00fcndels zu ermitteln. <\/em><\/p>\n<p><em>Das Gericht w\u00e4hlt unter der den geeigneten Familienangeh\u00f6rigen nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen aus. Eine unzureichende Pr\u00fcfung, welche geeigneten Familienangeh\u00f6rigen vorhanden sind, beeintr\u00e4chtigt die mit der gesetzlichen Auswahlvorschrift gesch\u00fctzten Grundrechte der Betroffenen.<\/em><\/p>\n<p><em>Der ohnehin gravierende Eingriff in das Elternrecht durch die Entziehung des Sorgerechts und Trennung des Kindes von den Eltern h\u00e4tte hier m\u00f6glicherweise durch eine Unterbringung des Kindes bei Verwandten, zu denen nicht nur das Kind,\u00a0 sondern auch die Eltern regelm\u00e4\u00dfig eine engere Bindung als zu fremden Personen haben, abgemildert werden k\u00f6nnen. <\/em><\/p>\n<p><em>Umgangskontakte der Eltern mit dem Kind, die vorliegend grunds\u00e4tzlich nicht als sch\u00e4dlich angesehen wurden, h\u00e4tten dadurch m\u00f6glicherweise erleichtert und gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen.<\/em><\/p>\n<p><em>Dies galt es insbesondere vor dem Hintergrund zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich lediglich um eine vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahme handelte und eine R\u00fcckf\u00fchrung des Kindes in den elterlichen Haushalt nicht von vorne herein ausgeschlossen werden darf. <\/em><\/p>\n<p><em>Aus des angegriffenen Entscheidungen ist jedoch nicht erkennbar, dass diesbez\u00fcgliche Erw\u00e4gungen angestellt wurden.\u201c<\/em><\/p>\n<p><strong>4.Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht vertritt folglich die Auffassung, dass vor Entzug der elterlichen Sorge als st\u00e4rkster Eingriff in das Elternrecht auch Verwandte oder nahe Angeh\u00f6rige als Vormund in Betracht kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Unterbleibt eine solche Pr\u00fcfung, stellt dies eine Verletzung in die Grundrechte der Eltern dar.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann meines Erachtens nur gefolgt werden.<\/p>\n<p>In der Praxis wird sehr h\u00e4ufig bei Entziehung des Sorgerechts wegen Kindeswohlgef\u00e4hrdung das Jugendamt zum Vormund bestimmt.<\/p>\n<p>Warum die Suche nach geeigneten Verwandten unterbleibt, kann diesseits nicht nachvollzogen werden.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung, ob den Eltern gem\u00e4\u00df \u00a7 1666 BGB die elterliche Sorge entzogen werden soll, muss folglich also vom Gericht \u00fcberpr\u00fcft werden, ob nicht nahe Verwandte die Betreuung des Kindes \u00fcbernehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hierauf sind die Gerichte hinzuweisen.<\/p>\n<p>Anders ist die Situation bei Eilbed\u00fcrftigkeit zu beurteilen. Hier kann gerechtfertigt sein, vorl\u00e4ufig das Jugendamt als Vormund zu bestellen.<\/p>\n<p>Das Kindeswohl steht nach wie vor an erster Stelle.<\/p>\n<p>Ermittlungen nach m\u00f6glichen Betreuungspersonen im Verwandtenkreis haben hier zur\u00fcck zu stehen.<\/p>\n<p>Im Hauptsachverfahren d\u00fcrfte im Bedarf von Amts wegen die Entscheidung zu korrigieren sein.<\/p>\n<p>Ich halte die Entscheidung f\u00fcr richtungweisend, da in der Regel das Jugendamt als Vormund eingesetzt wird. Eine Pr\u00fcfung, ob nahe Verwandte auch als Betreuungsperson in Frage kommen, wird grunds\u00e4tzlich nicht durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>5. Quelle<\/strong><\/p>\n<p>Den Beschluss k\u00f6nnen Sie sich unter der Seite <a href=\"http:\/\/www.bundesverfassungsgericht.de\/\">www.bundesverfassungsgericht.de<\/a> unter der Rubrik Entscheidungen und der Eingabe des Aktenzeichens 1 BvR 206\/12 einsehen.<\/p>\n<p>Bei diesen Fragen stehe ich Ihnen gern zu einem Beratungstermin zur Verf\u00fcgung und geben Ihnen die bestm\u00f6gliche Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Melanie Haas<br \/>\n<span class=\"goog-text-highlight\">Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht\u00a0und Mediatorin <\/span><br \/>\nOstheimer Str. 28<br \/>\n51103 K\u00f6ln<br \/>\nTelefon: 0221\/27225573<br \/>\nwww.melanie-haas.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2012 entschieden, dass die Entziehung der elterlichen Sorge nur unter strikter Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit angeordnet werden darf. 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