{"id":1146,"date":"2012-04-25T13:25:59","date_gmt":"2012-04-25T11:25:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.melanie-haas.de\/?p=1146"},"modified":"2017-01-11T11:48:16","modified_gmt":"2017-01-11T10:48:16","slug":"olg-hamm-gemeinsames-sorgerecht-bei-nichtehelichem-kind","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.melanie-haas.de\/?p=1146","title":{"rendered":"OLG Hamm:  gemeinsames Sorgerecht bei nichtehelichem Kind"},"content":{"rendered":"<p>Das OLG hat mit Beschluss vom 01.02.2012 einem Vater f\u00fcr sein nichteheliches Kind die gemeinsame Sorge zugesprochen, obwohl es den Eltern an einem Mindestma\u00df an Kommunikationsf\u00e4higkeit fehlt. Die \u00dcbertragung der gemeinsamen Sorge entsprach dem Kindeswohl am besten.<\/p>\n<p><strong>1. Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die nicht miteinander verheirateten Beteiligten sind Eltern des am 16.07.2007 geborenen Kindes. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt und eine Erkl\u00e4rung zur gemeinsamen Sorge nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Als das Kind geboren wurde, f\u00fchrten die Kindeseltern bereits acht Jahre eine Beziehung, ohne jedoch jemals zusammen gezogen zu sein.<\/p>\n<p>Im Jahr 2008 endete die Beziehung. Es fand ein regelm\u00e4\u00dfiger Umgang des Kindesvaters mit seinem Kind statt.<\/p>\n<p>Die Eltern kommunizierten jedoch nur in schriftlicher Form miteinander. Um den Informationsaustausch zu verbessern, wurde ein Umgangstagebuch gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Vater beantragte beim Amtsgericht Witten die gemeinsame elterliche Sorge.<\/p>\n<p>Das Familiengericht hat den Antrag des Kindesvaters zur\u00fcckgewiesen. Die Zur\u00fcckweisung wurde damit begr\u00fcndet, dass es zwischen den Kindeseltern ein Mindestma\u00df an Kommunikationsf\u00e4higkeit fehle, da die Eltern nicht miteinander sprechen w\u00fcrden. Zwar liege die schlechte Kommunikation im Wesentlichen an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Mutter, aber auch der Kindesvater halte sich nicht an die Anweisungen der Mutter.<\/p>\n<p>Der Kindesvater legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und verfolgte weiterhin die Herstellung der gemeinsamen Sorge.<\/p>\n<p>Er begr\u00fcndete seine Beschwerde damit, dass die Schwierigkeiten in der Kommunikation und im Umgang allein auf einer Blockadehaltung der Kindesmutter zur\u00fcck zu f\u00fchren seien.<\/p>\n<p>Es sei nicht gerecht, die Abweisung des Antrages auf \u00dcbertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur darauf zu st\u00fctzen, dass die Kindesmutter jegliche Kommunikationsbereitschaft ablehne. Er sei in jedem Fall kooperations- und auch kommunikationsbereit.<\/p>\n<p>Die Kindesmutter beantragte, die Beschwerde abzuweisen und es bei der alleinigen Sorge zu belassen.<\/p>\n<p>Sie begr\u00fcndet ihre Abweisung damit, dass die bestehende Regelung aus guten Gr\u00fcnden bestanden habe und es keine Veranlassung gebe, diese bestehende Regelung zu \u00e4ndern. Sie habe kein Vertrauen zum Kindesvater und auch sei in Zukunft nicht zu erwarten, dass die schlechte Elternebene eine positive Entwicklung nehme.<\/p>\n<p>Auf die Beschwerde des Kindesvaters wurde der Beschluss des Familiengerichts Witten teilweise abge\u00e4ndert und neu gefasst.<\/p>\n<p><strong>2. Rechtlicher Hintergrund <\/strong><\/p>\n<p>Bei einem nichtehelichen Kind steht der Mutter vom Zeitpunkt der Geburt an gem. \u00a7 1629a BGB die Alleinsorge zu, wenn die Eltern die Sorge nicht \u00fcbereinstimmend gemeinsam erkl\u00e4ren oder nicht einander heiraten.<\/p>\n<p>Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 kann der Vater eines nichtehelichen Kinde jedoch gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob es aus Gr\u00fcnden des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge f\u00fcr sein Kind einzur\u00e4umen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge f\u00fcr das Kind zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Es reicht folglich die Weigerung der Kindesmutter zur Zustimmung der gemeinsamen Sorge nicht mehr aus, sondern das Gericht entscheidet \u00fcber die gemeinsame Sorge und hat dabei eine Kindeswohlpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>3. Beschluss des OLG Hamm vom 01.02.2012 \u2013 II-2 UF 168\/11-<\/strong><\/p>\n<p>Der \u00a0zweite Senat f\u00fcr Familiensachen des OLG Hamm \u00fcbertrug mit Beschluss vom 01.02.2012 die elterliche Sorge f\u00fcr das uneheliche Kind den Kindeseltern gemeinsam.<\/p>\n<p>Begr\u00fcndet wurde diese Entscheidung damit, dass die gemeinsame Sorge vorliegend dem Kindeswohl diene.<\/p>\n<p>Zwischen dem Vater und dem Kind bestehe eine f\u00fcr das Kind positive Bindung, die sich durch die regelm\u00e4\u00dfigen Umgangskontakte verfestigt habe. Das Kind gehe gern zum Vater und vertraue ihm. Dies best\u00e4tige sowohl vom Jugendamt als auch der Verfahrensbeistand.<\/p>\n<p>Auch zeige der Vater ein reges Interesse an den Belangen des Kindes und eine deutliche Bereitschaft, sich positiv im Sinne der Kinderinteressen einzusetzen. Differenzen betreffend der Grundbelange der Erziehung und Betreuung best\u00fcnden nicht, auch akzeptiere der Vater den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter.<\/p>\n<p>Zu der schlechten Kommunikation der Eltern f\u00fchrt der Senat aus:<\/p>\n<p>\u201e<em>Derzeit findet eine Kommunikation zwischen den Kindeseltern zwar nur schriftlich statt, woran sich regelm\u00e4\u00dfig kleinere Missverst\u00e4ndnisse und Missstimmungen entz\u00fcnden. Jedoch liegen dieser qualitativ mangelhaften Kommunikation zwischen den Kindeseltern keine un\u00fcberwindlichen Zerw\u00fcrfnisse zwischen Ihnen zugrunde\u2026\u2026.<\/em><\/p>\n<p><em>vielmehr ist die fehlende Qualit\u00e4t der Kommunikation ganz wesentlich auf die weigerliche, nicht auf objektiv nachvollziehbare Motive gest\u00fctzte Haltung der Kindesmutter zur\u00fcckzuf\u00fchren, die sowohl die verbale Kommunikation mit dem Kindesvater als auch die Durchf\u00fchrung einer Mediation verweigert\u2026\u2026<\/em><\/p>\n<p><em>Jedoch gebieten es diese M\u00e4ngel der Kommunikation nicht, die ohnehin erforderliche Kommunikation der Kindeseltern noch mehr zu schw\u00e4chen\u2026<\/em><\/p>\n<p><em>Vielmehr entspricht es nach \u00fcbereinstimmender Auffassung des Jugendamts und des Verfahrensbeistandes, die zur \u00dcberzeugung des Senats zutreffend ist, dem Wohl des Kindes am Besten, wenn die Kindeseltern die Qualit\u00e4t ihrer Kommunikation auf Elternebene nach und nach bessern\u2026.In Gesamtw\u00fcrdigung dieser Umst\u00e4nde ist es den Kindeseltern zumutbar, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die gemeinsame Sorge f\u00fcr D auszu\u00fcben.\u201c<\/em><\/p>\n<p><strong>4. Fazit <\/strong><\/p>\n<p>In diesem Fall hat der Vater die gemeinsame elterliche Sorge \u00fcbertragen bekommen, obwohl es unstreitig erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern gab. Das Kindeswohl ist hier bejaht worden, so dass der Senat der Ansicht war, dass die schlechte Kommunikation der Eltern allein nicht zur Abweisdung der Beschwerde f\u00fchren kann. Die Eltern haben die Verantwortung, die schlechte Kommunikation im Wohl des Kindes zu verbessern. Die Aufrechterhaltung der Alleinsorge konnte eben nicht geeignet sein, die Kooperation und Kommunikation der Eltern positiv beeinflussen. Den Eltern muss abverlangt werden, im Interesse des Kindes aufeinander zuzugehen und miteinander zu kooperieren. Gerade der Mutter wurde nahe gelegt, ihr starre Haltung zum Wohl des Kindes abzulegen und dem Kind zu erm\u00f6glichen, eine unbefangene Haltung zu beiden Eltern einzunehmen.<\/p>\n<p>In F\u00e4llen, in denen ein Elternteil sich vehement weigert, an Kommunikation und Kooperation auf Elternebene zu arbeiten, bin ich der Ansicht, dass nicht mit der Alleinsorge \u201ebelohnt\u201c werden darf. Das macht es den Eltern zu einfach und man k\u00f6nnte die Ablehnung eines Antrages auf gemeinsame Sorge immer darauf st\u00fctzen, dass es keine Kommunikationsebene zwischen den Eltern gibt.<\/p>\n<p>Ich bin der Ansicht des Senats, dass in erster Linie das Wohl des Kindes im Vordergrund steht. Den Eltern kann zugemutet werden, im Interesse des Kindes ihre eigenen Verletzungen und Streitigkeiten zur\u00fcckzustellen und eine Kommunikationsebene zu erarbeiten. Dabei bieten Jugendamt und Sozialhilfetr\u00e4ger zahlreiche Beratungsstellen an. Eine Mediation ist zum Beispiel sehr gut geeignet, zwischen den Eltern eine respektvolle und verantwortungsvolle Elternebene herzustellen.<\/p>\n<p><strong>5. Quelle <\/strong><\/p>\n<p>Den Beschluss k\u00f6nnen Sie sich unter der Seite http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/hamm\/j2012\/II_2_UF_168_11beschluss20120201.htmleinsehen.<\/p>\n<p>Bei Fragen, auch hinsichtlich dem Ablauf einer Mediation, stehe ich Ihnen gern in einem Beratungstermin zur Verf\u00fcgung und gebe Ihnen die bestm\u00f6gliche Unterst\u00fctzung.<\/p>\n<p>Mit freundlichen Gr\u00fc\u00dfen<\/p>\n<p>Melanie Haas<br \/>\n<span class=\"goog-text-highlight\">Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht\u00a0und Mediatorin <\/span><br \/>\nOstheimer Str. 28<br \/>\n51103 K\u00f6ln<br \/>\nTelefon: 0221\/27225573<br \/>\nwww.melanie-haas.de<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das OLG hat mit Beschluss vom 01.02.2012 einem Vater f\u00fcr sein nichteheliches Kind die gemeinsame Sorge zugesprochen, obwohl es den Eltern an einem Mindestma\u00df an Kommunikationsf\u00e4higkeit fehlt. Die \u00dcbertragung der gemeinsamen Sorge entsprach dem Kindeswohl am besten. 1. 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